Wichtig: Die Jahresmitgliederversammlung findet am 29.08.2025 ab 19:00 Uhr im Carl-Jacob-Burckhardt-Gymnasium Ziegelstraße 38, 23556 Lübeck statt.
Schrebergarten 1x1
Der einfache Einstieg
Wie finde ich den passenden Garten?
Schaue Dir verschiedene Anlagen an und achte auf die Lage - ist sie gut erreichbar? Sind nette Nachbarn da? Die Größe der Parzelle sollte zu Deiner verfügbaren Zeit passen. Bei uns kannst Du die verschiedenen Anlagenbereiche besichtigen und Dir ein Bild machen.
Wie pachte ich einen Garten?
Melde Dich bei uns in der Sprechstunde (Dienstag 17-19 Uhr) oder ruf an. Wir zeigen Dir freie Gärten und erklären alles Wichtige. Nach der Besichtigung kannst Du Dich entscheiden - dann wird der Pachtvertrag gemacht.
Was kommt nach der Pacht?
Du bekommst eine Einführung von unserem Fachberater und lernst die Nachbarn kennen. Du wirst automatisch Vereinsmitglied und kannst sofort loslegen. Und keine Sorge - in den am Anfang hat jeder viele Fragen - wir beantworten sie gerne!
Meine Rechte als Pächter:
Du kannst Deinen Garten nach Deinen Wünschen gestalten (im Rahmen der Gartenordnung). Du hast Ruhe und Erholung, darfst Obst und Gemüse anbauen und ernten. Bei Problemen hilft der Vorstand oder die Schiedsstelle.
Meine Pflichten als Pächter:
Du hältst Deinen Garten gepflegt und beachtest die Gartenordnung. Einmal im Jahr hilfst Du 6 Stunden bei der Gemeinschaftsarbeit mit. Du zahlst pünktlich Pacht und Beiträge - das war's schon!
Was kostet mich das?
Für einen 400m² Garten zahlst Du etwa 180€ im Jahr - das sind 15€ im Monat. Dazu kommt einmalig 90€ Aufnahmegebühr. Wasser zahlst Du nach Verbrauch. Teurer als ein Fitness-Studio ist es nicht!
Bin ich das überhaupt - Gärtner?
Jeder kann Gärtner werden! Du musst kein Profi sein. Unser Fachberater hilft Dir gerne und die Nachbarn haben meist gute Tipps. Fang einfach klein an - der grüne Daumen wächst mit der Zeit.
Der Verein
Vorstand
Hier finden Sie später Informationen zu unserem aktuellen Vorstand, dem erweiterten Vorstand sowie zu ehemaligen Vorstandsmitgliedern, die unseren Verein geprägt haben.
Fachberatung
Unsere Fachberater stehen Ihnen bei Fragen rund um Ihren Garten zur Seite.
Aufgaben Fachberater ausklappen
In §2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleinGG) sind die Voraussetzungen für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit geregelt.
Sie kann nur dann gewährt werden, wenn die fachliche Betreuung der Mitglieder der Kleingärtnerorganisation gewährleistet ist.
Diese Funktion wird in der Regel von dafür speziell ausgebildeten Personen, den Fachberatern, wahrgenommen.
Diese üben im Verein eine sehr wichtige Funktion aus, insbesondere durch die Anleitung vor Ort bei der Anlage und Pflege der Gärten, der
Hilfestellung für Neugärtner sowie der Qualifikation der übrigen Kleingärtner
Eine wichtige Funktion der Fachberater ist es auch, die Kleingärtner auf bestimmte rechtliche Entwicklung hinzuweisen.
Das könnte z.B. aktuelle Änderung im Pflanzenschutz sein.
Eine weitere wichtige Funktion des Fachberaters ist die vorbeugende Tätigkeit, indem z.B. frühzeitig auf potenzielle Gefahren oder auf Verstöße
gegen das BKleinGG und die Gartenordnung hingewiesen wird.
Die Vereine sind also gut beraten, für die entsprechende Ausbildung und Qualifikation geeigneter Personen zu sorgen.
Aufgrund der Besonderheiten und der Wichtigkeit sollte der Fachberater in jedem Falle auch Mitglied des Vorstandes des betreffenden Vereins sein.
Schiedsstelle
Die Mitglieder unserer Schiedsstelle Schlichtung sind zuständig bei Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins. Sprechen Sie uns an!
Aufgaben Schiedstelle ausklappen
Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Vereinssatzung und der Gartenordnung ergeben, zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten.
Vor Anrufung der Schiedsstelle ist bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Vorstand vermittelnd einzuschalten.
Die Schiedsstelle besteht, einschließlich ihrem Vorsitzenden aus drei Vereinsmitgliedern mit je einem Vertreter, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre zu wählen sind.
Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst.
Die Schiedsstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken.
Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend darzulegen sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der Vorstand zu dem Streit zu hören.
Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle.
Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich nieder zu legen und den Beteiligten bekannt zu geben.
Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen seit seiner Bekanntgabe der Einspruch an den Vorstand des Gemeinnütziger Kreisverband der Gartenfreunde e.V. zulässig, der endgültig entscheidet.
Durch die vorgenannte Entscheidung wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
Im Übrigen ist die Ausschlussordnung zu §4 Abs. 3 dieser Satzung anzuwenden.
Revision
Später stellen wir Ihnen hier die für die Revision zuständigen Personen vor.
Aufgaben Revision ausklappen
Was sind die Aufgaben des Kassenprüfers im Verein?
Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins Prüfung des ordnungsgemäßen Jahresabschluss Prüfung des Vereinsvermögens Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften. Prüfung, ob steuerliche Vorschriften eingehalten wurden Prüfung, ob die Ausgaben mit den Satzungsvorschriften übereinstimmen und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit getätigt wurden. Prüfung der Finanzlage des Vereins allgemein, auch im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit in der Zukunft.
Der Kassenprüfbericht ist Grundlage für die Entlastung des Vorstands und gegebenenfalls anderer Organe des Vereins. Elementare Pflicht der Kassenprüfer ist es, der Mitgliederversammlung jegliche Mängel und Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung oder Zahlungsabwicklung mitzuteilen. Die Kassenprüfer haben alles zu unterlassen, was die Vereinsmitglieder schädigen könnte.
Welche Rechte und Pflichten besitzen Kassenprüfer im Verein?
Um Ihre Aufgaben zu erfüllen, sind die Kassenprüfer berechtigt, in alle Geschäftsunterlagen des Vereins Einsicht zu nehmen. Sie haben außerdem ein umfassendes Auskunfts- und Informationsrecht.
Der Prüfungsumfang kann in der Satzung Ihres Vereins explizit geregelt sein. Falls nicht, können Sie sich an § 317 HGB orientieren. Dieser § 317 HGB sieht (unter anderem) vor, dass ein Abschlussprüfer mit seinem Einsichtsrecht die wesentlichen Auswirkungen bei festgestellten Unrichtigkeiten oder Verstößen gegen buchhalterische/steuerliche Grundsätze auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Kapitalgesellschaften nicht verschweigen darf und zu benennen hat. Wie weit das Einsichtsrecht vom Kassenprüfer reicht
Zunächst wird der Kassenprüfer die Unterlagen für die Zusammenstellung der Jahresrechnung überprüfen – und feststellen wollen, dass diese mit den Aufzeichnungen der vorhandenen Bücher übereinstimmt. Ebenso selbstverständlich erstreckt sich eine Bestandskontrolle des Bargelds und der Bankguthaben, die ebenso erforderlich wie eine Summenkontrolle sämtlicher Einnahmen und Ausgaben ist. Gleiches gilt für den Jahresabschluss bzw. die Einnahmen-Überschuss-Rechnung selbst.
PRAXIS-TIPP: Je nach Einzelfall sind Stichproben ausreichend. Ergeben sich Unstimmigkeiten, weitet der Prüfer seine Kassenprüfung aus. Denn: Er hat bei Bewältigung seiner Aufgabe stets im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu handeln. Das heißt: Die ursprüngliche Stichprobenprüfung muss er dann zu einer vollständigen und lückenlosen Überprüfung ausweiten, wenn er aufgrund seiner Stichproben eine erhebliche Anzahl von Fehlern feststellt.
Versicherung & Bankdaten
Der Versicherungsbeitrag ist im vorraus fällig und muss bis zum 31.12. auf dem Konto eingegangen sein. Ansonsten wird die Versicherung ohne schriftliche Benachrichtigung gekündigt.
Bitte als Verwendungszweck "Versicherung", die Anlage und die Parzellen Nr. angeben (z.B.: Sonnenschein, Parzelle Nr. 1).
Das heutige Vereinsgelände erstreckt sich über ein weites Areal. Obwohl genaue Nachweise fehlen, deuten Aussagen alter Gartenfreunde darauf hin, dass Pachtverhältnisse für Gartenland bereits im Kriegsjahr 1916 bestanden haben.
Wachstum nach dem Ersten Weltkrieg
Nach dem Ersten Weltkrieg befeuerten die "mageren Jahre" den "Landhunger" der Stadtbewohner. Die Stadt Lübeck begann, einzelne Flächen zu parzellieren, und viele pachteten größere Grundstücke, die sie bald mit Freunden teilten.
Organisations & Mitglieder-Höhepunkt
Im Jahr 1947 trat der Verein dem Landesbund der Kleingärtner bei und wurde ein eingetragener Verein. Mit beeindruckenden 2400 Mitgliedern erreichte der KGV Holstentor Nord seine größte Ausdehnung (heute ca. 750 Mitglieder).
Gärten & Kosten
Freie Gärten
Melden Sie sich bei uns für eine aktuelle Übersicht aller verfügbaren Parzellen in unserer Kleingartenanlage.
Kosten & Beiträge
Informieren Sie sich über die anfallenden Kosten und Mitgliedsbeiträge. Wir bieten Ihnen eine detaillierte Preisübersicht sowie eine praktische Beispielrechnung.
Jahresbeitrag
€120
Wasserpauschale
€60
Kaution
€300
Anlagenbereiche
Die verschiedenen Bereiche unserer Kleingartenanlage: E-Land, Edlersche Koppel, Flintenbreite, Sonnenhang, Sonnenschein, Strukteich und HerrengartenI-IV.
Gemeinschaftsarbeit
Jeder Pächter ist verpflichtet, seinen Anteil von 6 Stunden an der Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Bei Nichterfüllung ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Die Verteilung der Arbeiten zur Gemeinschaftsarbeit liegt in den Händen der Obleute.
Service & Dokumente
Vereinssatzung & Ausschluss Satzung
Satzung für den Kleingärtnerverein Holstentor - Nord e.V. Neufassung 2011 Herausgegeben vom Gemeinnützigen Kreisverband Lübeck der Gartenfreunde e.V.
Vereinsatzung & Ausschluss Satzung ausklappen
Vorbemerkungen zur Mustersatzung des Gemeinnützigen Kreisverbands Lübeck der Gartenfreunde e.V.
Diese Mustersatzung ist als Vereinssatzung nur wirksam, wenn sie
a) von der Mitgliederversammlung mit der notwendigen Mehrheit beschlossen und
b) mit notarieller Anmeldung im Vereinsregister eingetragen wurde.
Alle in der Satzung personenbezogenen Funktionen gelten in der weiblichen und männlichen Form.
Soweit in Vereinen statt der Mitgliederversammlung eine Vertreterversammlung besteht, muss jeweils der Begriff „Mitgliederversammlung" durch „Vertreterversammlung" ersetzt werden.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen Gemeinnütziger Kleingärtnerverein Holstentor-Nord e.V., er hat seinen Sitz in Lübeck und umfasst den Gemeindebereich von Lübeck.
Er ist Mitglied des Gemeinnützigen Kreisverbands Lübeck der Gartenfreunde e.V.
Er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen und ist gemeinnützig im Sinne des Vereins- und Kleingartenrechts.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Naturverbundenheit, sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Dem Zweck des Vereins sollen vor allem dienen
die Förderung des Kleingartenwesens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, die Gestaltung von Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung sowie umweltfreundliche Gestaltung von Wohngebieten;
Land anzupachten und an seine Mitglieder zur kleingärtnerischen Nutzung weiter zu verpachten sowie diesen Besitz rechtlich zu sichern;
die Förderung von Kleingartenanlagen in Grünzonen sowie in Zuordnung zu Wohngebieten und ihre Ausrichtung auf die Bedürfnisse der Allgemeinheit;
die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit;
die Zusammenfassung aller Kleingärtner unter Ausschluss aller parteipolitischen und konfessionellen Ziele unter Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG);
durch Fachberatung und gegenseitige Hilfe seine Mitglieder befähigen, in geordneter, rationeller Arbeitsweise Qualitätserzeugnisse für den eigenen Bedarf zu erzielen;
in Gemeinschaftsarbeit die Gesamtanlagen nach Gesichtspunkten der gartenbaulichen Zweckmäßigkeit und Schönheit unter Beachtung der hierfür vom Kreisverband bzw. Landesverband herausgegebenen Richtlinien zu gestalten; nach Möglichkeit Gemeinschaftseinrichtungen zu schaffen, die geeignet sind, die Kleingartenanlagen zur Erholungs- und Gesundungsstätte zu machen;
für den Gedanken des nicht gewerblichen Gartenbaues durch Wort und Schrift in der Öffentlichkeit zu werben.
Das Ziel des Vereins ist, in enger Zusammenarbeit mit dem Kreisverband und den örtlichen Kommunalbehörden der Hansestadt Lübeck, in die Ortsplanung (Flächennutzungs- und Bebauungspläne) eingefügte, pachtmäßig gesicherte Dauerkleingartenanlagen zu schaffen. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche geschäftsfähige Person erwerben, die im Stadtgebiet Lübeck ihren ersten Wohnsitz nachweisen kann und gewillt ist, einen Garten nicht zu Erwerbszwecken zu bewirtschaften.
Die Anmeldung zur Mitgliedschaft soll durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahme erkennt das Mitglied durch seine Unterschrift die Verbindlichkeit der Vereinssatzung mit Ausschlussordnung und Geschäftsordnung in der jeweils geltenden Fassung an. Es verpflichtet sich außerdem, mit dem Kleingärtnerverein einen Unterpachtvertrag abzuschließen, die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen und die Garten-, Wasser- und Stromordnung in der jeweils geltenden Fassung als Bestandteil des Unterpachtvertrages verbindlich anzuerkennen.
Mitglieder können auch solche Personen werden und bleiben, welche das Kleingartenwesen fördern und unterstützen wollen oder sich um das Kleingartenwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich oder übertragbar. Sie endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes.
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens bis zum 31. Mai erklärt werden. Kündigungen nach diesem Termin müssen begründet sein und können vom Vorstand nur in Ausnahmefällen genehmigt werden. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn ein ihn rechtfertigender in der Ausschlussordnung aufgeführter Tatbestand gegeben ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft verliert das ausscheidende Mitglied jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 6)
b) der Vorstand (§ 7)
c) der erweiterte Vorstand (§ 8)
d) die Anlagenversammlung (§ 9)
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Bei der Mitgliederversammlung wird unterschieden zwischen a) der Jahresmitgliederversammlung b) der außerordentlichen Mitgliederversammlung
Die Jahresmitgliederversammlung hat in der Regel in den Monaten Januar bis März stattzufinden. Eine spätere Durchführung soll nur in Ausnahmefällen und nur aus wichtigem Grunde stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn er dieses für notwendig hält. Er ist zur schriftlichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn wichtige Beschlüsse gefasst werden sollen, die an sich der Jahresmitgliederversammlung obliegen, aber keinen Aufschub dulden oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Tagesordnungspunktes beantragen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Der Jahresmitgliederversammlung obliegen insbesondere a) die Entgegennahme des Jahresberichtes, des Kassenberichtes und des Revisorenberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Beschlussfassung über Beiträge, Verwertung und Anlegung des Vereinsvermögens sowie Aufnahme von Darlehen, d) die Beschlussfassung über die Erhebung von Umlagen zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs. Die Umlagen können jährlich bis zum 5-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen und dürfen nur zur Erfüllung von Vereinszwecken dienen. e) die Genehmigung des Haushaltskostenvoranschlages für das laufende Geschäftsjahr, f) die Wahlen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, der Revisoren, der Schiedsstelle, der Ausschüsse und weiterer Mitarbeiter, die sämtliche Mitglieder des Vereins sein müssen. Wiederwahl ist zulässig. g) die Satzungsänderung.
Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden sind. Die Einladungen ergehen postalisch mit einer Frist von 14 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung.
Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Vertretung oder Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
Bei Beschlussfassung sind folgende Stimmenmehrheiten erforderlich: a) eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen bei Satzungsänderungen, bei Austritt aus der Organisation und Auflösung des Vereins gelten §§ 15 u.16. b) Zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein- Stimmen. c) eine einfache Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein- Stimmen in allen anderen Fällen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, mit Ausnahme von Wahlen, bei denen in solchem Fall das Los entscheidet.
Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand mit schriftlicher Begründung einzureichen. Verspätete oder während der Versammlung eingebrachte Anträge bedürfen einer Unterstützung von 1/5 der anwesenden Mitglieder. Ausgeschlossen sind jedoch Anträge, die der 3/4-Mehrheit bedürfen.
Es ist über jede Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, die spätestens 30 Tage nach der Versammlung in Reinschrift vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder dem Verfasser der Niederschrift unterzeichnet vorliegen muss. Sämtliche Abstimmungsergebnisse sind zahlenmäßig festzuhalten. Die Niederschrift ist von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Rechnungsführer d) dem Schriftführer
Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder (§ 3) sein. Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes ist unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung anzumelden.
Je 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein nach außen. Für bestimmte Angelegenheiten können sie anderen Personen schriftlich Vollmacht erteilen. Zur Überwachung der Angelegenheiten bleiben sie jedoch verpflichtet.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes läuft solange, bis ein neuer Vorstand durch eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß gewählt ist und das Amt angenommen hat. Bei jeder Jahresmitgliederversammlung scheidet ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Für Vorstände und einzelne Vorstandsmitglieder, die während ihrer Amtsdauer ausscheiden, sind in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahlen für den Rest der Amtsdauer vorzunehmen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Gartenparzellen.
Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Anlagenversammlung ein und leitet sie.
Der Vorstand ist nach Bedarf oder auf Antrag von 2 seiner Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss mit einer Frist von mindestens 7 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2 Vorstandsmitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Auch ohne Zusammenkunft ist ein Beschluss gültig, wenn ihm alle Mitglieder des Vorstandes schriftlich zustimmen.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus dieser Niederschrift müssen die gefassten Beschlüsse, die genauen Abstimmungsergebnisse sowie die namentliche Angabe der anwesenden Personen zu ersehen sein. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen; sie müssen 30 Tage nach der Sitzung in Reinschrift vorliegen und sind allen Vorstandsmitgliedern in Kopie zuzustellen. Die Niederschriften sollen bei der nächsten Sitzung genehmigt werden.
In der Mitgliederversammlung des Kreisverbandes vertritt der Vorstand den Verein. Soweit dem Verein mehr als 3 Stimmen zustehen, sind diese Delegierten vom Vorstand zu bestimmen, sofern sie nicht von der Mitgliederversammlung gewählt wurden.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihnen kann durch die Mitgliederversammlung eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Auslagenersatz, der nachzuweisen ist, wird erstattet.
§ 8 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Fachberater und mindestens 2 Beisitzern, bei mehr als 300 Mitgliedern erhöht sich die Anzahl für je 200 Mitglieder um 1 Beisitzer. Jede angebrochene Zahl gilt als voll. Für die Wahl, die Amtsdauer, das Ausscheiden, die Ab-, Wieder- und Ersatzwahl des Fachberaters und der Beisitzer gelten die Bestimmungen für den Vorstand (s. § 7 Nr. 3). Zur Bearbeitung besonderer Angelegenheiten und Aufgaben können besondere Ausschüsse gewählt werden. Die Tätigkeit eines solchen Ausschusses endet mit der Erledigung des Auftrages.
Der Leiter einer Schreberjugendgruppe ist in Jugendfragen beratendes Mitglied des erweiterten Vorstandes.
Der erweiterte Vorstand wird nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einladung gilt § 7 Nr. 7 Satz 2.
Dem erweiterten Vorstand sind alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vor endgültiger Entscheidung durch den Vorstand vorzulegen. Ihm obliegt insbesondere a) die Entgegennahme der Berichte über besondere Geschäftsvorgänge, der Bericht über die Kassenlage sowie Beschlussfassung hierüber; b) die Genehmigung von Überschreitungen einzelner Positionen des Haushaltsvoranschlages, soweit eine gegenseitige Deckungsfähigkeit nicht gegeben ist; c) die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung vorzulegende Jahresrechnung nebst Jahresbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr; d) die vorläufige Festsetzung des Voranschlages für das laufende Geschäftsjahr vorbehaltlich späterer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung; e) die Bestätigung der vom Vorstand eingesetzten Obleute.
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Im Übrigen gilt § 7 Nr. 7 Satz 4-6.
§ 7 Nr. 8 – 10 gilt entsprechend.
§ 8a Der Fachberater
Jeder Verein sollte mindestens einen Fachberater haben, der Mitglied des Vereins ist.
In Vereinen mit mehreren Gartenanlagen sollte möglichst in jeder Anlage ein Fachberater sein, der von der Anlagenversammlung für die Amtszeit von 3 Jahren gewählt wird.
Die Anlagenfachberater bestimmen einen Fachberater, der als Vereinsfachberater der Jahresmitgliederversammlung zur Wahl vorgeschlagen wird und Stimmrecht im erweiterten Vorstand hat.
Der/Die Fachberater soll(en) in der/den Anlage(n) beratend bei gärtnerischen Tätigkeiten z.B. Baumschnitt, richtige Düngung und Kompostierung mitwirken. Der Fachberater ist Mitglied der vereinseigenen Bewertungskommission.
§ 9 Die Anlagenversammlung
In Vereinen, die mehrere Gartenanlagen (Kolonien, Koppeln pp.) bewirtschaften, hält jede Anlage nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, eine Anlagenversammlung ab. Für jede Gartenanlage wird durch den Vorstand ein Obmann eingesetzt, der vom erweiterten Vorstand bestätigt wird. Dieser führt die Aufsicht in der Gartenanlage durch und vertritt den Vorstand bei der Durchführung der Beschlüsse. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. In größeren Anlagen können zusätzlich zum Obmann zu seiner Unterstützung Vertrauensleute durch den Vorstand bestimmt werden. Die Obleute und Vertrauensleute müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Anlagenversammlung obliegen a) die Beschlüsse über die Belange der Anlage, d.h. es dürfen nur Beschlüsse gefasst werden, die die Ordnung und Gemeinschaftsarbeit innerhalb der Anlage betreffen, b) die Wahl eines Anlagenfachberaters.
Zur Beschlussfassung genügt in allen Fällen die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen.
Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung und Protokollführung gelten sinngemäß die Formvorschriften für Mitgliederversammlungen.
Die Niederschriften werden vom Vorstand in Verwahrung genommen.
Der Vorstand und der Obmann überwachen die Einhaltung der Gartenordnung und die Durchführung der Anlagenbeschlüsse.
Der Obmann führt eine Liste über die abzuleistende Gemeinschaftsarbeit und ist dem Vorstand gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet, falls seine Mahnungen bei Verstößen gegen die Gartenordnung oder die Bestimmungen über die Ableistung von Gemeinschaftsarbeiten erfolglos bleiben; hierbei ist § 11 der Satzung zu beachten.
§ 10 Die Schiedsstelle
Die Aufgabe der Schiedsstelle ist es, Streitigkeiten, die sich aus der Vereinssatzung und der Gartenordnung ergeben, zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern oder von Mitgliedern untereinander zu schlichten. Vor Anrufung der Schiedsstelle ist bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Vorstand vermittelnd einzuschalten.
Die Schiedsstelle besteht einschließlich ihrem Vorsitzenden aus drei Vereinsmitgliedern mit je einem Vertreter, die von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre zu wählen sind. Die Mitglieder der Schiedsstelle wählen ihren Vorsitzenden und seinen Stellvertreter selbst.
Die Schiedsstelle hört die Beteiligten und hat zunächst auf einen gütlichen Ausgleich zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Es ist Sache der Beteiligten, den Streitstoff erschöpfend darzulegen sowie Zeugen und Beweismaterial zu benennen. Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern ist der Vorstand zu dem Streit zu hören.
Misslingt eine Schlichtung, so entscheidet die Schiedsstelle.
Die Schiedsstelle entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist schriftlich niederzulegen und den Beteiligten bekannt zu geben.
Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen seit seiner Bekanntgabe der Einspruch an den Vorstand des Gemeinnützigen Kreisverbands Lübeck der Gartenfreunde e.V. zulässig, der endgültig entscheidet.
Durch die vorgenannte Entscheidung wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
Im Übrigen ist die Ausschlussordnung zu § 4 Abs. 3 dieser Satzung anzuwenden.
§ 11 Besondere Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die im Bundeskleingartengesetz und in der Gartenordnung aufgezählten Pflichten der Kleingärtner zu erfüllen. Sie haben insbesondere ohne Anspruch auf Bezahlung an den vom Vorstand oder der Anlagenversammlung beschlossenen gemeinschaftlichen Arbeiten zur Errichtung, Erhaltung, Veränderung oder Beseitigung von Einrichtungen für die Kleingärtner teilzunehmen. Derjenige, der an diesen gemeinschaftlichen Arbeiten aus dringender beruflicher Inanspruchnahme oder sonstiger Verhinderung nicht teilnimmt, hat einen Ersatzmann zu stellen oder für jede angesetzte Gemeinschaftsarbeit einen Ausgleichsbetrag an den Verein zu zahlen. Die Höhe des Ausgleichsbetrages für jede versäumte Stunde Gemeinschaftsarbeit beschließt die Jahresmitgliederversammlung.
§ 12 Beitrags-, Kassen- und Rechnungswesen
Die Jahresbeiträge setzt die Jahresmitgliederversammlung fest. Beitrags-, Pacht- und Umlagezahlungen sowie sonstige Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind grundsätzlich Bringschulden. Die Höhe und Fälligkeitstermine richten sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Alle Ein- und Auszahlungen sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Die Anweisung an den Rechnungsführer zur Zahlung ist nur durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter zu unterschreiben.
Der gesamte Zahlungsverkehr des Vereins ist möglichst bargeldlos abzuwickeln. Zu diesem Zweck hat der Verein ein Konto einzurichten und alle eingehenden Gelder umgehend dort einzuzahlen.
Der Rechnungsführer hat die Kontrolle über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen (Kassenführung). Er ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich. Der Geschäftsverkehr des Vereins richtet sich im Übrigen nach der vom Vorstand herausgegebenen Geschäftsanweisung.
Von der Mitgliederversammlung werden jährlich 2 Vereinsrevisoren und 1 Ersatzrevisor gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren haben die Kassenführung mindestens zweimal im Jahr zu überprüfen, wovon eine Prüfung unvermutet sein sollte. Die Revisoren arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Ihre Arbeit soll sich nicht nur auf die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit der Kassenführung beschränken, sondern sie sollen auch darauf achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten werden. Ihnen sind zu diesem Zweck alle Unterlagen vorzulegen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Revisoren und dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und unverzüglich über den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung über den Stellvertreter, dem Vorstand vorzulegen ist.
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen gedeckt sind. Dieser Voranschlag bedarf der vorläufigen Bestätigung durch den erweiterten Vorstand (§ 8 Nr. 4 b) und gilt bis zur endgültigen Bestätigung oder Abänderung durch die Jahresmitgliederversammlung.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 14 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen kann nur eine Mitgliederversammlung mit der in § 6 Nr. 6a festgesetzten Mehrheit beschließen.
Der erweiterte Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbstständig vorzunehmen.
§ 15 Austritt aus der übergeordneten Organisation
Der Austritt aus dem Kreisverband kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 50 vom Hundert der Vereinsmitglieder erforderlich.
Zum Austrittsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr.6a). Die Beschlussfähigkeit (50 v.H. der Mitglieder) muss auch im Zeitpunkt der Abstimmung gegeben sein.
Dem Kreisverband ist durch eine Einladung per Einschreibebrief mit 14-tägiger Frist Gelegenheit zu geben, zu diesem Punkt der Tagesordnung in der Versammlung Stellung zu nehmen.
Die Kündigung ist nur halbjährlich zum Ende des Geschäftsjahres des Kreisverbandes zulässig. Die Kündigung ist dem Kreisverband durch Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift mitzuteilen.
§ 16 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die hierzu besonders einzuberufen ist.
Für den Auflösungsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Ja-/Nein-Stimmen erforderlich (§ 6 Nr. 6a).
Durch den Auflösungsbeschluss wird der bisherige Vorstand abberufen.
Zu Liquidatoren sind 2 Vereinsmitglieder des Vereins mit einfacher Mehrheit zu wählen; bisherige Vorstandsmitglieder können auch zu Liquidatoren gewählt werden.
Die Auflösung und Liquidation des Vereins sind durch die Liquidatoren beim zuständigen Registergericht über einen Notar anzuzeigen.
Dem Kreisverband ist die Auflösung des Vereins mittels Einschreibebrief unter Beifügung einer Abschrift der Versammlungsniederschrift unverzüglich durch die Liquidatoren mitzuteilen.
Die Liquidatoren haben alle Forderungen des Vereins einzuziehen und alle Verbindlichkeiten des Vereins zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Gemeinnützigen Kreisverband Lübeck der Gartenfreunde e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Liquidatoren haben die Endabrechnung dem Kreisverband nach Beendigung der Liquidation unverzüglich einzureichen.
Die Liquidatoren haben nach Beendigung der Liquidation sämtliche Akten, Kassenbücher, Belege und sonstige Unterlagen dem Kreisverband zu übergeben, der sie 10 Jahre aufbewahrt. Im Übrigen sind die §§ 47 ff. des BGB zu beachten.
Dem Kreisverband steht das Recht zu, während der Liquidation die Bücher und alle Unterlagen zu prüfen.
§ 17 Datenschutz
Die gesetzlichen Regelungen des Datenschutzes werden vom Verein eingehalten.
Gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung
§ 1
1. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt.
Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen der von ihm auf der Parzelle geduldeten Personen zurechnen zu lassen.
Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn:
das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen zu den angegebenen Terminen nicht gezahlt hat;
das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Pacht drei Monate im Verzug ist;
das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten nicht persönlich, durch seinen Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten oder durch Angehörige ordnungsgemäß bewirtschaftet;
das Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens ohne Genehmigung des Vorstandes weiter verpachtet oder einem Dritten überlässt;
das Vereinsmitglied Beschlüsse des Kleingärtnervereins über die Bepflanzung und Bearbeitung der Gärten, die Garten-, Wasser- und Stromordnung und die in dem Unterpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt;
das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstößt und WC-Anlagen, sowie Duschen einrichtet, die über Kläranlagen bzw. Verrieselungssysteme entsorgt werden. Lediglich Trockentoiletten in Form von Streutoiletten sind zulässig, Chemietoiletten nur dann, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet ist.
das Vereinsmitglied Brennstellen mit Schornsteinanschluss errichtet und betreibt. Ausgenommen sind Gasheizungen mit Außenwandabzug;
das Vereinsmitglied an der Gemeinschaftsarbeit, die der Verein beschlossen hat, sich entsprechend den Bestimmungen der Satzung nicht beteiligt oder den Ausgleichsbetrag nicht zahlt;
das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des Verpächters zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt;
das Vereinsmitglied sich so schwere Verstöße gegen das Gemeinwohl oder gegen einzelne Kleingärtner zu Schulden kommen lässt, dass diesen die Fortsetzung der Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
§ 2
Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand beantragt. Der Antrag ist an die nach § 10 der Satzung errichtete Schiedsstelle des Vereins zu richten.
§ 3
Die Schiedsstelle des Vereins prüft den Antrag, indem sie den Betreffenden hinreichend Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gibt und trifft die weiteren notwendigen Feststellungen.
§ 4
1. Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Schiedsstelle durch Einschreibebrief bekannt zu geben. Eine Rechtsmittelbelehrung muss in der Entscheidung enthalten sein.
2. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterzeichnen ist.
§ 5
Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der Einspruch beim Vorstand des Gemeinnützigen Kreisverbands Lübeck der Gartenfreunde e.V. zulässig, der endgültig entscheidet.
§ 6
1. Die Abstimmung in der Schiedsstelle in einem Ausschlussverfahren ist geheim; sie darf auch nicht namentlich niederschriftlich festgelegt werden.
2. Es ist jedem Vereinsmitglied gestattet, an der Verhandlung in einem Ausschlussverfahren teilzunehmen, ohne dass den im Verfahren nicht beteiligten Vereinsmitgliedern eine eigene Stellungnahme ohne ausdrückliches Befragen gestattet ist.
§ 7
Der Spruch auf Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein wird wirksam, sobald der hier enthaltene Rechtszug erschöpft ist bzw. ein Einspruch in der vorgeschriebenen Form nicht eingelegt wurde.
§ 8
Mit dem Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.
§ 9
Das ausgeschlossene Vereinsmitglied ist bei Bekanntgabe seines Ausschlusses darauf aufmerksam zu machen, dass es damit rechnen muss, dass die von ihm genutzte Kleingartenparzelle zum nächst zulässigen Termin gekündigt wird. Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein aus, so hat der Kleingärtner bei Fortsetzung des Pachtverhältnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen wie die Mitglieder. An Stelle des Mitgliedsbeitrages ist eine Betreuungsgebühr in Höhe des Mitgliedsbeitrages zu zahlen. Das Bundeskleingartengesetz und die Gartenordnung bleiben für ihn bindend.
§ 10
Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.
Geschäftsordnung
§ 1
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins oder dessen Stellvertreter eröffnet und geleitet. Der Vorstand kann einen Versammlungsleiter vorschlagen, der von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Er besitzt die Ordnungsgewalt.
§ 2
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer des Vereins, oder einem durch den Vorstand besonders hierzu bestimmten Mitglied geführt wird. Die Niederschrift ist in Reinschrift vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder Verfasser der Niederschrift unterschriftlich zu vollziehen.
§ 3
Die Diskussionsredner erhalten in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort. Vorstandsmitgliedern ist auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen. Zur Geschäftsordnung ist das Wort außer der Reihe zu erteilen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass bei derartigen Wortmeldungen nur kurz zur Geschäftsordnung gesprochen wird.
§ 4
Jeder Redner erhält nur zweimal in ein- und derselben Sache das Wort. Die Redezeit beträgt bis zu 3 Minuten. Weicht ein Redner von der Tagesordnung ab, wird er vom Versammlungsleiter zur Ordnung gerufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf in ein- und derselben Sache ist dem Redner in dieser Sache das Wort zu entziehen.
§ 5
Zur Begründung eines Antrages erhält der Antragsteller zunächst das Wort und nach beendeter Debatte das Schlusswort.
§ 6
Anträge auf Schluss der Debatte oder zur Geschäftsordnung können mündlich gestellt und begründet werden. Hierzu erhält der Antragsteller, der nicht an der Debatte beteiligt sein darf, sofort und außer der Reihe das Wort. Die Redezeit in der Geschäftsordnungsdebatte beträgt 3 Minuten. Die Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung erfolgt, nachdem je ein Redner für und gegen den Antrag gesprochen hat. Vor Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Debatte sind die Wortmeldungen bzw. die vorliegende Rednerliste bekannt zu geben.
§ 7
Die Abstimmung erfolgt entsprechend der Satzung.
Gartenordnung
Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darüber geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages, sie ist für den Kleingärtner bindend.
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I.
Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung, die der sinnvollen Freizeitgestaltung und Erholung sowie der Versorgung des Pächters mit Gartenerzeugnissen (Gemüse und Obst) dienen soll. Das Ziel des Kleingartenwesens soll eine Besserung der Lebensqualität der Familie ermöglichen. Mindestens 1/3 der Gartenfläche sollte dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten sein.
II.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist grundsätzlich verboten. Pflanzliche Abfälle sind nach § 13 Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz (KrW-/AbfG) öffentlichen Entsorgungsträgern oder beauftragten Dritten zu überlassen. Der Besitzer pflanzlicher Abfälle hat die Pflicht, diese
a) zu kompostieren oder b) der entsorgungspflichtigen Körperschaft zur Verwertung zu überlassen.
Das Ausbringen von Unkrautvernichtungsmitteln ist im Kleingarten verboten. Pflanzenschutzmittel dürfen nur entsprechend der Positiv-Liste und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vorstandes eingesetzt werden. Streu- und Torftoiletten sind über den Kompost zu entsorgen, soweit nicht vereinseigende Entsorgungsanlagen zu benutzen sind. Chemietoiletten sind nur dann gestattet, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet ist.
Stalldünger darf in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August nicht angefahren werden.
Mit Rücksicht auf den Pflanzenschutz dürfen solche Gehölze, die Zwischenwirte für Pilzkrankheiten, Bakterienkrankheiten und tierische Schädlinge sind, nicht angepflanzt werden, unter anderem:
Berberitzen (Berberis vulgaris),
Schneeball (Viburnum-Arten),
Faulbaum (Rhamnus-Arten),
Traubenkirsche (Prunus serotina),
Sadebaum (Juniperus virginiana) und
Rot- und Weißdorn (Crataegus-Arten).
Rot- und Weißdorn dürfen wegen der Gefahr des Feuerbrandes, einer nicht zu bekämpfenden Bakterienkrankheit, die auf Obstbäume übergeht, nicht mehr in Kleingartenanlagen angepflanzt werden. Schon stehende Rot- und Weißdornhecken oder -bäume müssen entfernt werden. Krebsbefallene Obstbäume sind zum Schutz der Kleingartenanlage vom Pächter zu entfernen, andernfalls ist der Verein ermächtigt, solche befallenen Bäume entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Kleingärtner.
Der Kleingärtner hat bei Anpflanzungen aller Kulturen Rücksicht auf seine Nachbarn zu nehmen (Eindringen von Wurzeln, Schatten und dergl.). Große Bäume über max. 3,5m, wie Weiden, Pappeln, Birken, Kastanien, Walnussbäume sowie Nadelbäume sind im Kleingarten verboten.
Obsthochstämme sollten nicht angepflanzt werden, da sie nicht nur in der Pflege schwierig zu behandeln sind, sondern vor allen Dingen den Garten sehr beschatten.
Der Pflanzenabstand von der Grenze beträgt bei Buschobst 2 Meter, bei Beerenobst einschließlich Himbeeren 1 Meter.
Jede Kleingartenparzelle sollte pro 100 qm mit 1 Busch-Obstbaum bepflanzt werden.
Der Kleingärtner ist außerdem verpflichtet, alle Pflanzenschutzmaßnahmen, die von den Behörden angeordnet werden, durchzuführen.
Die zur Rattenbekämpfung erlassenen behördlichen Anordnungen sind auch in den Kleingärten vom Pächter durchzuführen.
Die Unterhaltung und Pflege einer gemeinsamen Grenze obliegt beiden Pächtern zu gleichen Teilen.
Die Garten- und Seitengrenzen sind möglichst im gegenseitigen Einverständnis mit dem Nachbarn mit einer Hecke zu bepflanzen (Nistplätze für Singvögel).
Im Übrigen gelten die Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung.
III.
Der Pächter ist verpflichtet, am Eingang seines Gartens eine Tafel anzubringen, die deutlich in leserlicher Schrift die Nummer der Parzelle angibt.
IV.
Das Betreten der Gartenanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die Wege der Gartenanlage dürfen mit Motorfahrzeugen aller Art nicht befahren werden; Sondergenehmigungen für Dungabfuhr, Lastentransporte und dergl. kann der Vorstand auf Antrag des Pächters erteilen. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursachten Schäden.
Das Abstellen von Kraftfahrzeugen ist in den Gartenanlagen nicht bzw. nur an den für diesen Zweck vorgesehenen Plätzen gestattet.
Die Anlagen müssen während der Tageszeit für jedermann zugänglich sein.
Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.
V.
Die Umzäunung der Anlage ist Bestandteil der Kleingartenanlage. Sie ist stets in gutem Zustand zu halten. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage dürfen 1,2 Meter nicht überschreiten und sollen möglichst unauffällig gestaltet werden. Die Verunstaltung von Gebäuderäten ist verboten. Ein schonender Formschnitt und Heckenschnitt ist ganzjährig zulässig mit Rücksicht auf die vorhandenen Vogelnester. Der Pächter ist verpflichtet, den Garten und an den an seinen Garten angrenzenden Weg stets rein und frei von Gras und Wildkräutern zu halten. Angrenzende Grünflächen sind entsprechend den Beschlüssen der Mitglieder- bzw. der Anlagenversammlung zu pflegen.
Jede eigenmächtige Veränderung, insbesondere das eigenmächtige Beschneiden der Anpflanzungen in den Gemeinschaftsanlagen, an öffentlichen Wegen, Knicks und Plätzen, ist untersagt.
VI.
Im eigenen Interesse wird erwartet, dass der Kleingärtner an der fachlichen Beratung, die durch den Verein rechtzeitig bekannt gegeben wird, teilnimmt und die Fachzeitschriften der Organisation hält.
VII.
Jeder Pächter ist verpflichtet, an der Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen (s. § 11 der Satzung).
VIII.
Jeder Pächter darf von dem künstlich zugeführten Wasser (Wasserleitung) nur in sparsamer Weise Gebrauch machen. Es ist darauf zu achten, dass Kinder nicht an der Wasserleitung spielen. Gartenteiche dürfen bis zu einer Größe von max. 4 qm angelegt werden. Die Errichtung von ortsfesten Badebecken ist nicht gestattet. Sie dienen nicht der kleingärtnerischen Nutzung. Über Sommer kann ein aufblasbares Becken mit einem Inhalt von max. 300 Litern aufgestellt werden.
IX.
Der Kleingärtner, seine Angehörigen sowie seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Lärmen, lautes oder anhaltendes Musizieren, auch durch Rundfunk- oder TV-Anlagen und ähnliche Störungen sind verboten.
Vom 1. Mai bis 30. September ist die Mittagsruhe von 12.00 bis 15.00 Uhr einzuhalten. Während der Mittagsruhe sind Lärm verursachende Bau- und Gartenarbeiten untersagt. Motor- und elektrisch betriebene Geräte dürfen nur während der vom Vorstand festgesetzten Zeiten betrieben werden.
X.
Dem Vorstand, einem von ihm Beauftragten oder dem Obmann sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten zu gestatten. Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z.B. Schäden an der Wasser- oder Stromleitung, Einbruch) ist der Zutritt auch in Abwesenheit des betreffenden Kleingärtners gestattet.
XI.
Zu jeder Tierhaltung ist die vorherige Genehmigung des Vereinsvorstandes einzuholen, die schriftlich zu erteilen ist.
Der Umfang der Tierhaltung in Kleingärten muss sich in solchen Grenzen halten, dass der kleingärtnerische Charakter der Anlagen unbedingt gewahrt bleibt. Der Umfang der Tierhaltung wird von Fall zu Fall bei Genehmigungserteilung abgesprochen.
Durch die Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Kleingartens nicht ungünstig beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck sind Ställe, Tierlaufläufe und sonstige für die Tierhaltung erforderlichen Einrichtungen so auszuführen, dass sie möglichst durch Grün gegen Sicht von Verkehrswegen abgedeckt werden.
Um nachbarliche Unzuträglichkeiten zu vermeiden, sind die Tiere so unterzubringen, dass sie, außer Bienen, die Nachbargärten nicht unzulässig können. Die Nachbarn dürfen nicht unbillig durch Geräusche, Geruchseinwirkung, Federflug usw. belästigt werden.
Die Bienenhaltung ist mit Einverständnis des Verpächters und der Gartennachbarn in jeder Kleingartenanlage so zu fördern, dass eine ausreichende Befruchtung der Blütenpflanzen gewährleistet ist. Es wird empfohlen, Bienen der schwarmträgen Rassen zu halten.
Das Halten von Großvieh (Rinder, Schweine, Ziegen, Schafe und dergl.), Katzen (Vogelschutz) und Tauben ist nicht gestattet. Soweit die bisherige Kleintierhaltung mit den vorstehenden Richtlinien nicht im Einklang steht, ist darauf hinzuwirken, dass sie entsprechend abgegliedert wird.
XII.
Jeder Pächter ist verpflichtet, vor der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt.
Mit den Bauarbeiten darf erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden.
Bestehende baurechtliche Vorschriften sind in jedem Fall einzuhalten.
Gartenlauben sind nur in einfacher Ausführung mit höchstens 24 qm Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz und einer Firsthöhe von nicht mehr als 3,50 m sowie einer Traufhöhe von nicht mehr als 2,25 m zulässig. Sie dürfen nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Als Baumaterialien sind nur Holz und Stein zugelassen.
Sitz- und Wettläuche dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.
Zu den Parzellengrenzen ist ein Abstand von mindestens 2,50 m und zu den Außenzäunen der Gartenanlage ein Abstand von 3 m einzuhalten. Unzulässig in der Laube sind
a) Brennstellen mit Schornsteinanschluss, ausgenommen Gasheizungen mit Außenwandabzug, b) Anschlüsse an die Wasserver- und Entsorgung insbesondere Spültoiletten und Duschen, c) Telefonanschlüsse.
Freistehende Gewächshäuser dürfen errichtet werden, wenn ihre Grundfläche nicht mehr als 3% der Grundstücksfläche beträgt, jedoch nicht größer als 12 qm ist.
Die Errichtung von Garagen oder das Aufstellen von Wohnwagen und Zelten ist nicht gestattet.
Die Nutzung der Kleingartenparzelle als Lagerplatz sowie die gewerbliche Nutzung ist nicht zulässig.
Wasserverordnung
Das Ziel des Kleingartenwesens kann nur dann verwirklicht werden, wenn die Kleingärtner in einer Kleingartenanlage gemeinschaftlich zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen, die Gesamtanlage und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften und pflegen. Die nachstehende Gartenordnung soll Aufschluss darüber geben, wie sich der Kleingärtner in einer gemeinschaftlichen Anlage einzugliedern hat. Die Gartenordnung in der jeweils geltenden Fassung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages, sie ist für den Kleingärtner bindend.
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Die Wasserordnung ist Bestandteil der Satzung des Kleingärtnervereins Holstentor Nord e.V.
I. Die Einrichtung eines Parzellenanschlusses (wenn eine Wasserhauptversorgung vorhanden ist) muss beim Vorstand des Kleingärtnervereins KGV Holstentor Nord beantragt werden.
Der Vorstand legt den Zeitpunkt der Einrichtung des Parzellenanschlusses fest und bestimmt die Durchführung der erforderlichen Arbeiten.
II. Die Anschlussgebühren werden vom Vorstand und dem Erweiterten-Vorstand ermittelt und für das laufende Geschäftsjahr festgelegt.
III. Der Einkauf von Material für die Einrichtung, Unterhaltung oder Erweiterung der Wasserversorgung im Gelände des KGV Holstentor Nord hat nur über den Vorstand zu erfolgen. Alle verwendeten Materialien müssen den einschlägigen Bestimmungen der Stadtwerke Lübeck entsprechen. Der Wasserzähler muss geeicht sein und müssen daher alle 6 Jahre erneuert werden.
IV. Der Parzellenanschluss ist Bestandteil der Parzelle. Bei Pächterwechsel wird ein Gegenwert in Euro im Schätz-Preis der Parzelle berücksichtigt.
V. Der Parzellenanschluss ist bis ca. 1,00 m auf die Parzelle verlegt. Der Anschluss mit Absperrventil, Wasserzähler und Zapfstelle ist Aufgabe des Pächters.
Die Zapfstelle mit Wasserzähler ist bis zu 1,50 m auf die Parzelle zu führen. Der bauseitig erstellte Anschluss darf nicht verändert werden.
Eine Nutzung der Zapfstelle darf nur zu gärtnerischen Zwecken erfolgen. Der Anschluss von Spül- und Toilettenbecken ist nicht erlaubt.
VI. Für die Wege wird vom Vorstand ein Wasserobmann eingesetzt. Er vertritt den Vorstand in Fragen der Wasserversorgung.
Dem Wasserobmann obliegt insbesondere: das Ablesen der Wasserzähler und die Ermittlung des Verbrauches. Ihm ist zu diesen Zwecken ungehinderter Zugang zum Parzellenanschluss zu ermöglichen. Ihm ist das Betreten der Parzelle auch ohne Einwilligung des Pächters gestattet.
Kein Problem, verstehe das gut! Hier ist der komplette Text von Seite 3:
VII. Die Wasserzähler müssen bis zur 14KW des Jahres eingebaut sein. Die Schieber sind anschließend zu schließen. Der Wasserzähler wird dann durch den Wasserobmann verplombt. Bei Beschädigungen der Plombe ist der Verein sofort zu informieren.
Die Wasservorgabe erfolgt ca. ab der 15KW des Jahres. Der genaue Termin wird durch Anschläge bekannt gegeben. Das Wasser wird ca. in der 41KW abgestellt.
Der Ausbau der Wasserzähler kann ca. ab der 43KW des Jahres durch den Gfd. der Parzelle erfolgen, die Plombe darf entfernt werden und der Schieber ist zu öffnen.
VIII. Die Wasserzähler werden in der 38KW des Jahres abgelesen. Der Wasserverbrauch wird auf volle m³ aufgerundet. Der Wasserzähler und der Schieber müssen jeder Zeit zugänglich sein.
Der Preis für den m³ Wasser des KGV Holstentor Nord wird durch den Vorstand und dem Erweitertertem Vorstand beschlossen.
Das Wassergeld setzt sich aus dem Preis für den m³ Wasser der Lübecker Stadtwerke und einer Instandhaltungsgebühr zusammen.
Anmerkung: Der Termin für die Wasservorgabe wird durch den Vorstand und erweiterten Vorstand beantragt und in der Jahreshauptvertreterversammlung durch eine Abstimmung beschlossen. Erfolgter Antrag von 1999 wurde mit 30x ja und 2x nein Stimmen beschlossen. Zwei weitere Anträge wurden jeweils auch mit 23x ja/4x nein Stimmen und 25x ja/1x nein Stimmen für den Termin Mitte April beschlossen.
Die Wassergeldzahlung muss in der Zeit vom 20.09 bis 20.10 erfolgen. Wer nicht spätestens bis zum 1.11. des laufenden Jahres bezahlt hat wird im nächsten Frühjahr von der Hauptwasserversorgung abgesperrt.
Bei einer nachträglichen Freischaltung ist eine einmalige Gebühr von 25,00€ zu zahlen.
"Die Nutzung eines Gartenbrunnens muss der Unteren Wasserbehörde lediglich angezeigt werden. Brunnen in Kleingartenanlagen, die für Trinkwasserzwecke genutzt werden, unterliegen der Überwachung gem. § 19 Abs.1 der Trinkwasserverordnung durch die zuständige Gesundheitsbehörde. Die Erstellung eines Brunnens ist gegenüber der Hansestadt Lübeck anzeigepflichtig, aber nicht genehmigungspflichtig"
Baumschutzsatzung
Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Hansestadt Lübeck vom (Baumschutzsatzung) vom 18.12.2006
Auf Grund § 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und § 53 Abs. 9 des Gesetzes zum Schutz der Natur – Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) – vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H., S. 215) zuletzt geändert durch Art. 85 der Verordnung v. 12.10.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 487), und des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig – Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.03.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 28) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck am 30.11.2006 folgende Satzung erlassen: § 1 Schutzzweck (1) Zweck dieser Satzung ist es, den Baumbestand
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zur Sicherung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
zur Entwicklung, Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter als geschützte Landschaftsbestandteile unter Schutz zu stellen. (2) Die geschützten Bäume sollen durch fachgerechte Pflege und Erhaltung ihrer Lebensbedingungen in ihrer gesunden Entwicklung langfristig gesichert werden. § 2 Geltungsbereich Im Gebiet der Hansestadt Lübeck wird der gesamte Baumbestand nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung unter Schutz gestellt. § 3 Schutzgegenstand (1) Geschützt sind
Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in 1,30 m Höhe,
Bäume in Reihen (mindestens 3) oder Gruppen (mindestens 5) mit einem Stammumfang von jeweils mindestens 50 cm, gemessen in 1,30 m Höhe,
mehrstämmig ausgebildete Bäume mit Stammumfängen von jeweils mindestens 50 cm, gemessen in 1,30 m Höhe,
Ersatzpflanzungen, die als Ersatzmaßnahme auf Grund des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes, auf Grund der Stadtverordnung zum Schutze der Bäume in der Hansestadt Lübeck vom 09.06.1978 oder auf Grund des § 8 dieser Satzung erfolgten, unabhängig vom Stammumfang. Liegt der Kronenansatz eines Baumes unter der Höhe von 1,30 m , ist der Stammumfang direkt unterhalb des Kronenansatzes maßgebend.
2 - (2) Nicht geschützt sind
Bäume in Gärten mit Ausnahme von Bäumen in Vorgärten
Bäume, deren Stamm in 1,30 m Höhe ganz oder teilweise in weniger als 6 m Abstand gemessen von der jeweiligen Außenwand an einem zulässigerweise errichteten Gebäude oder Gebäudeteil stehen,
Obstbäume, die dem Ernteertrag dienen, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die der gartenbaulichen Erzeugung oder dem Erwerbsobstbau der Betriebe dienen, sowie Bäume in Kleingartenanlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes,
Bäume im Geltungsbereich rechtskräftiger Bebauungspläne, die als nicht zu erhalten gekennzeichnet sind oder auf Flächen, für die in einem Bebauungsplan vor Inkrafttreten dieser Satzung eine dem Erhalt des Baumes entgegenstehende Nutzung ( z.B. Straßen, Plätze) festgesetzt wurde und diese realisiert werden soll,
Bäume, die nach Prüfung einer Umplanung oder Verschiebung einer baulichen Anlage der Realisierung eines nach § 34 oder § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches zulässigen Vorhabens oder damit zwingend verbundenen Erschließungsmaßnahmen entgegenstehen; dies gilt nicht für den Bau von Garten- oder Geräteschuppen, gesetzlich nicht erforderlichen Stellplätzen oder Carports oder ähnlichen untergeordneten Nebenanlagen
Bäume, die im Rahmen von Abbruch-, Wiederherstellungs-, Unterhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen an zulässigerweise errichteten Gebäuden, Gebäudeteilen oder Ver- und Entsorgungsleitungen ohne zumutbaren Aufwand nicht zu erhalten sind,
Bäume in Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes,
Bäume auf Friedhöfen, soweit sie im Zusammenhang mit notwendigen Erdarbeiten beseitigt, zerstört, geschädigt oder verändert werden müssen. (3) Beschränkungen, Ge- und Verbote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Auf die Vorschrift in § 7 Abs. 2 Nr. 8 des Landesnaturschutzgesetzes über ortsbildprägende oder landschaftsbestimmende Bäume oder Baumgruppen wird besonders hingewiesen. § 4 Verbote Es ist verboten, die geschützten Bäume oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu beschädigen, zu zerstören oder auf sonstige Weise zu verändern. Zerstörungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die das Absterben bewirken. Beschädigungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die zum Absterben oder zur nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensfähigkeit führen können. Eine Veränderung liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich beeinträchtigen, verunstalten oder das Wachstum nachhaltig behindern. Es ist insbesondere verboten
3 -
Bäume ganz oder teilweise zu entfernen sowie die Krone oder das Wurzelwerk zu entfernen oder so zu schädigen, dass dies zum Absterben des Baumes oder zur nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensfähigkeit führen kann,
im Wurzelbereich (Bereich unterhalb der Krone zuzüglich 1,50 m) Versiegelungen des Bodens durch bauliche Anlagen oder mit Asphalt, Beton oder einer anderen überwiegend wasserundurchlässigen Decke vorzunehmen,
Bäume im Wurzel- oder Stammbereich zu beschädigen, auch durch Nutzung als Baustellen- oder Lagerfläche, oder durch Maßnahmen das charakteristische Aussehen erheblich zu beeinträchtigen, zu verunstalten oder das Wachstum nachhaltig zu behindern,
im Wurzelbereich Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen,
Gase oder andere schädliche Stoffe aus Leitungen oder Tankanlagen in unmittelbarer Nähe der Bäume freizusetzen,
im Wurzelbereich Materialien zu verwenden oder zu lagern, die durch Abgabe von Stoffen in fester, gasförmiger oder flüssiger Form schädigend wirken oder zu einer Verdichtung des Bodens, Behinderung des Gasaustausches oder Gefährdung der Wasserversorgung der Bäume führen können. § 5 Ausnahmen und Befreiungen (1) Auf Antrag können vom Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Naturschutz - nach Maßgabe des § 54 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen von den Verboten des § 4 zugelassen werden für Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden müssen und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. (2) Auf Antrag kann von den Verboten des § 4 nach Maßgabe des § 54 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde Befreiung gewährt werden. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 6 Zulässige Handlungen (1) Als zulässige Handlungen dürfen genehmigungsfrei folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
fachgerechte Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an Bäumen,
Maßnahmen an Bäumen im Rahmen von Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetz oder an der Fahrbahn und Bankette öffentlicher Straßen einschließlich der Sicherung des Lichtraumprofils, wenn der Träger ausreichende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen trifft und die Erhaltung der Bäume gesichert ist. Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (DIN 18920, RAS LG 4 der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen) sind einzuhalten.
unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 sind dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Naturschutz - rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf zwei
4 - Wochen nach Eingang der Anzeige beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Naturschutz -, begonnen werden, es sei denn, der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck
Bereich Naturschutz - untersagt die Durchführung. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 sind dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Naturschutz -, unverzüglich anzuzeigen. § 7 Antragsunterlagen, Genehmigungsverfahren (1) Ausnahmen und Befreiungen sind beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Naturschutz -, schriftlich zu beantragen. Sind Ausnahmen und Befreiungen im Rahmen von Anträgen auf Erteilung einer Baugenehmigung erforderlich, gilt der Antrag mit dem Bauantrag als gestellt. Die in Abs. 2 genannten Unterlagen sind beizufügen. (2) Der Antrag soll neben einer Begründung und einer Planskizze alle notwendigen Angaben und Unterlagen zur Beurteilung des Antrages beinhalten. Es sind alle unter den Schutz dieser Satzung fallenden Bäume auf dem Grundstück und, falls für die Beurteilung erforderlich, auf den Nachbargrundstücken mit den jeweiligen Stammumfängen darzustellen. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen auf Kosten des Antragstellers/ der Antragstellerin verlangt werden. (3) Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, sowie Nachbarinnen und Nachbarn oder sonstige Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. (4) Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen ergehen schriftlich und unbeschadet privater Rechte Dritter. Sie können im Fall einer Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 8 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlung (1) Wer im Geltungsbereich dieser Satzung
auf der Grundlage einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 oder einer Befreiung nach § 5 Abs. 2 einen Baum beseitigt,
geschützte Bäume beseitigt, beschädigt, zerstört oder solche Handlungen durch Dritte wissentlich duldet, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung vorliegt oder
das notwendige Entfernen eines Baumes aus Gefahrenabwehrgründen in Folge einer verbotenen Handlung nach § 4 verursacht hat, soll Ersatzpflanzungen auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung vornehmen oder eine Ausgleichszahlung leisten. (2) Ersatzpflanzungen sind grundsätzlich mit einheimischen und standortgerechten Bäumen in Baumschulqualität und einem Stammumfang von 12/14 cm vorzunehmen. Sofern das Pflanzen einheimischer Bäume aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zumutbar ist, können andere, standortgerechte Bäume als Ersatzpflanzung zugelassen werden. Die Anzahl der Ersatzbäume richtet sich nach dem Stammumfang des zu beseitigenden Baumes. Bis 100 cm Stammumfang (gemessen in 1,30 m Höhe) des zu fällenden Baumes ist ein Ersatzbaum mit einem Mindeststammumfang von 12/14 cm zu pflanzen. Danach ist für jede weitere begonnene 50 cm Stammumfang des zu fällenden Baumes je ein weiterer Ersatzbaum gleicher Qualität vorzusehen. Die Art und Anzahl der Ersatzpflanzung wird in der Genehmigung festgesetzt. (2) Ist die Vornahme einer Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht sinnvoll, ist für jeden als Ersatz zu pflanzenden Baum eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemißt sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müßte, zuzüglich einer Pflanz-, Pflege- und Grunderwerbskostenpauschale von 35 % des
5 - Nettoerwerbspreises. Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung sind zur Anpflanzung von heimischen Bäumen und/ oder zur Pflanzung heimischer Gehölze zu verwenden. Im Einzelfall kann die Ausgleichszahlung auch für Baumpflege- und standortverbessernde Maßnahmen durch die Hansestadt Lübeck oder für die Gewährung von Zuschüssen an Private für entsprechende Maßnahmen an Bäumen im Geltungsbereich der Satzung verwendet werden. § 9 Folgenbeseitigung, Anordnung von Maßnahmen (1) Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Naturschutz - kann anordnen, dass die Eigentümerin/den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte/ den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung von geschützten Bäumen trifft. Der Eigentümerin/ dem Eigentümer oder der oder dem Nutzungsberechtigten eines Grundstückes ist Gelegenheit zu geben, Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung geschützter Bäume selbst durchzuführen, sofern dies zur Erhaltung der Bäume erforderlich ist. (2) Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Naturschutz - kann anordnen, dass die Eigentümerin/ der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte die Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 durch die Hansestadt Lübeck duldet. Sie/ er trägt die Kosten. § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 4 S. 5 Nr. 1 Bäume ganz oder teilweise entfernt oder die Krone oder das Wurzelwerk entfernt oder so schädigt, dass dies zum Absterben des Baumes oder zur nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensfähigkeit führen kann,
entgegen § 4 S. 5 Nr. 2 im Wurzelbereich Versiegelungen des Bodens durch bauliche Anlagen oder mit Asphalt, Beton oder einer anderen überwiegend wasserundurchlässigen Decke vornimmt,
entgegen § 4 S.5 Nr. 3 Bäume im Wurzel- oder Stammbereich beschädigt, auch durch Nutzung als Baustellen- oder Lagerfläche, oder durch Maßnahmen das charakteristische Aussehen erheblich beeinträchtigt, verunstaltet oder das Wachstum nachhaltig behindert,
entgegen § 4 S.5 Nr. 4 im Wurzelbereich Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vornimmt,
entgegen § 4 S.5 Nr. 5 Gase oder andere schädliche Stoffe aus Leitungen oder Tankanlagen in unmittelbarer Nähe der Bäume freisetzt,
entgegen § 4 S. 5 Nr. 6 im Wurzelbereich Materialien verwendet oder lagert, die durch Abgabe von Stoffen in fester, gasförmiger oder flüssiger Form schädigend wirken oder zu einer Verdichtung des Bodens, Behinderung des Gasaustausches oder Gefährdung der Wasserversorgung der Bäume führen können. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 57 a Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.
6 - § 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Lübeck, den 18.12.2006 Bernd Saxe Bürgermeister Unbeachtlich sind
eine Verletzung der in § 53 des Landesnaturschutzgesetzes bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften,
Mängel der Abwägung, wenn sie nicht schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Jahres gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden sind. Das Gleiche gilt für Mängel in der Beschreibung des Schutzzwecks. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Kontakt
Hier finden Sie unsere Anschrift und die aktuellen Öffnungszeiten des Vereinsbüros.
Adresse:Warendorpstraße 11-13, 23554 Lübeck
Öffnungszeiten:Dienstags 17:00 - 19:00 Uhr
E-Mail:kontakt(at)kgv-holstentor-nord.de
Telefon:0451 41330
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Urheberrecht
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Datenschutz
1) Datenschutz auf einen Blick Allgemeine Hinweise
Die folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie unsere Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung. Datenerfassung auf unserer Website
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Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?
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2. Allgemeine Hinweise und Pflichtinformationen Datenschutz
Die Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.
Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.
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Im Falle datenschutzrechtlicher Verstöße steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde in datenschutzrechtlichen Fragen ist der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes, in dem unser Unternehmen seinen Sitz hat. Eine Liste der Datenschutzbeauftragten sowie deren Kontaktdaten können folgendem Link entnommen werden: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html. Recht auf Datenübertragbarkeit
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3. Datenerfassung auf unserer Website Cookies
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4. Social Media
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Beim Aufruf unserer Webseite werden noch keine Daten an den Betreiber des jeweiligen sozialen Netzwerks übermittelt, sondern erst, wenn Sie aktiv dem Link zu unserem Profil bei dem jeweiligen sozialen Netzwerk folgen bzw. das Social Plugin anklicken.
Hierbei werden durch das jeweilige soziale Netzwerk folgende Datenkategorien verarbeitet:
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Sind Sie beim Aufruf unserer Profilseite bei einem sozialen Netzwerk in Ihrem Benutzerkonto des jeweiligen Netzwerks eingeloggt, kann der Betreiber des sozialen Netzwerks ggf. die gesammelten Informationen des konkreten Besuchs Ihrem persönlichen Account zuordnen.
Interagieren Sie über einen "Teilen"- oder "Gefällt mir"-Button des jeweiligen Netzwerks, können diese Informationen ebenfalls dem persönlichen Konto des Nutzers zugeordnet und ggf. veröffentlicht werden.
Wollen Sie verhindern, dass die gesammelten Informationen unmittelbar Ihrem Benutzerkonto zugeordnet werden können, müssen Sie sich vor dem Aufruf unserer Profilseite bzw. vor der Verwendung des Social Plugin in dem jeweiligen sozialen Netzwerk abmelden. Sie können zudem das das Benutzerkonto beim jeweiligen sozialen Netzwerk entsprechend konfigurieren.
Wenn Sie unsere Profilseite bei einem sozialen Netzwerk aufrufen, kann zudem der Betreiber des sozialen Netzwerks unabhängig davon, ob Sie ein Konto bei dem Netzwerk haben oder ob Sie dort eingeloggt sind, Cookies auf Ihrem Endgerät setzen. Bei Cookies handelt es sich um Datenpakete, die Endgeräte des Nutzers mit einer bestimmten Kennung markieren. Cookies werden vor allem gesetzt, um den Besuchern der sozialen Netzwerke, darunter auch unserer Profilseiten, personalisierte Werbung anzeigen zu können. Dies geschieht z.B. dadurch, dass dem Nutzer auf den Seiten des sozialen Netzwerks Anzeigen von Werbepartnern des sozialen Netzwerks angezeigt werden, deren Webseiten der Nutzer zuvor besucht hat. Daneben ermöglichen es Cookies, Statistiken über die Nutzung unserer Profilseite zu erstellen (z.B. Anzahl der Seitenaufrufe, Nutzerkategorien). Sofern wir solche Statistikanalysen vom Betreiber des sozialen Netzwerks erhalten, werden die Daten zuvor von diesem anonymisiert, d.h. eine Zuordnung von Nutzungsdaten zu einem einzelnen Nutzer ist uns nicht möglich.
Der von uns verfolgte Zweck der Verarbeitung Ihrer Daten auf unserer Profilseite bei dem jeweiligen sozialen Netzwerk ist die Information über unsere Angebote und Services sowie die Beantwortung etwaiger Anfragen auf unserer Profilseite. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO. Insoweit ist Öffentlichkeitsarbeit von unseren berechtigten Interessen im Sinne der Vorschrift umfasst. Sofern Sie ein von uns eingebundenes Social Plugin nutzen, ist Rechtsgrundlage Ihre Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DS-GVO.
Private Nachrichten, die Sie uns über die sozialen Netzwerke zukommen lassen, löschen wir nach Ablauf von 3 Monaten nach der letzten Kommunikation mit Ihnen. Öffentliche Posts von Ihnen (z.B. in unserer Timeline) lassen wir grundsätzlich dauerhaft veröffentlicht, bis Sie ausdrücklich deren Löschung verlangen.
Wir haben keinen Einfluss darauf, welche Daten vom Betreiber des sozialen Netzwerks erhoben und übermittelt werden, an welche Drittempfänger eine Übermittlung durch den Betreiber des sozialen Netzwerks stattfindet und wie lange die Daten vom Betreiber des sozialen Netzwerks gespeichert werden. Hierzu verweisen wir auf die Datenschutzerklärung des jeweiligen sozialen Netzwerks.
Wir behalten uns vor, von Nutzern auf unserer Profilseite bei dem jeweiligen sozialen Netzwerk veröffentlichte rechtswidrige Inhalte zu löschen, z.B. Urheberrechtsverstöße oder strafrechtlich relevante Äußerungen.
Wir sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit dem Betreiber des jeweiligen sozialen Netzwerks für den Betrieb unserer Profilseite bzw. des Social Plugin hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz gemeinsam verantwortlich. In diesem Rahmen stellt der Betreiber des sozialen Netzwerks die dazugehörige IT-Infrastruktur sowie die Webseite des sozialen Netzwerks bereit und ist grundsätzlich der primäre Ansprechpartner, wenn es um die Verarbeitung Ihrer Daten auf den Seiten des sozialen Netzwerks geht (z.B. Auskunft oder Löschung). Ihre gesetzlichen Rechte können Sie jedoch auch uns gegenüber geltend machen. Wir leiten Ihre Anfragen in diesem Fall an den Betreiber des sozialen Netzwerks weiter.
Bei den US-amerikanischen Anbietern Facebook und Instagram findet eine Übermittlung in die USA statt. Diese Anbieter verpflichten Empfänger außerhalb von EU/EWR aufgrund sog. EU-Standardvertragsklauseln zur Einhaltung eines angemessenen Datenschutzstandards. Daneben kann eine Übermittlung in ein Drittland auch aufgrund der Anerkennung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch die Europäische Kommission erfolgen.
Wir binden folgende soziale Netzwerke auf unserer Webseite durch Verlinkung ein:
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