Ausschlussordnung

Gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung

§ 1
1. Ein Vereinsmitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seine in der Vereinssatzung niedergelegten Pflichten als Vereinsmitglied gröblich oder beharrlich verletzt.
2. Das Vereinsmitglied hat sich Verfehlungen der von ihm auf der Parzelle geduldeten Personen zurechnen zu lassen.
3. Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn
a) das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Mitglieds-beitrag oder etwaige durch die Vereinsorgane beschlossenen Umlagen zu den angegebenen Terminen nicht gezahlt hat;
b) das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Pacht drei Monate im Verzug ist;
c) das Vereinsmitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Kleingarten nicht persönlich, durch seinen Ehegatten, Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten oder durch Angehörige ordnungsgemäß bewirtschaftet;
d) das Vereinsmitglied seinen Garten oder Teile seines Gartens ohne Genehmigung des Vorstandes weiter verpachtet oder einem Dritten überlässt;
e) das Vereinsmitglied Beschlüsse des Kleingärtnervereins über die Bepflanzung und Bearbeitung der Gärten, die Garten-, Wasser- und Stromordnung und die in dem Unterpachtvertrag festgelegten Bestimmungen nicht befolgt;
f) das Vereinsmitglied gegen das Abwasserbeseitigungsgesetz verstößt und WC-Anlagen, sowie Duschen einrichtet, die über Kläranlagen bzw. Verrieselungssysteme entsorgt werden. Lediglich Trockentoiletten in Form von Streutoiletten sind
zulässig, Chemietoiletten nur dann, wenn die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet ist.
g) das Vereinsmitglied Brennstellen mit Schornsteinanschluss errichtet und betreibt. Ausgenommen sind Gasheizungen mit Außenwand- Abzug;
h) das Vereinsmitglied an der Gemeinschaftsarbeit, die der Verein beschlossen hat, sich entsprechend den Bestimmungen der Satzung nicht beteiligt oder den Ausgleichsbetrag nicht zahlt;
i) das Vereinsmitglied unbeschadet sonstiger Vorschriften die Zustimmung des Verpächters zur Errichtung von Baulichkeiten nicht einholt ;
j) das Vereinsmitglied sich so schwere Verstöße gegen das Gemeinwohl oder gegen einzelne Kleingärtner zu Schulden kommen lässt, dass diesen die Fortsetzung der Kleingartengemeinschaft nicht zugemutet werden kann.
§ 2
Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand beantragt. Der Antrag ist an die nach § 10 der Satzung errichtete Schiedsstelle des Vereins zu richten.
§ 3
Die Schiedsstelle des Vereins prüft den Antrag, indem sie den Betreffenden hinreichend Gelegenheit zu einer Gegenäußerung gibt und trifft die weiteren notwendigen Feststellungen.
§ 4
1. Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein in unparteiischer und gewissenhafter Amtsausübung. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betreffenden von dem den Vorsitz führenden Mitglied der Schiedsstelle durch Einschreibebrief bekannt zu geben. Eine Rechtsmittelbelehrung muss in der Entscheidung enthalten sein.
2. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterzeichnen ist.
§ 5
Gegen den Spruch der Schiedsstelle ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Spruchs der Einspruch beim Vorstand des Gemeinnütziger Kreisverband Lübeck der Gartenfreunde e.V. zulässig, der endgültig entscheidet.
§ 6
1. Die Abstimmung in der Schiedsstelle in einem Ausschlussverfahren ist geheim; sie darf auch nicht namentlich niederschriftlich festgelegt werden.
2. Es ist jedem Vereinsmitglied gestattet, an der Verhandlung in einem Ausschlussverfahren teilzunehmen, ohne dass den im Verfahren nicht beteiligten Vereinsmitgliedern eine eigene Stellungnahme ohne ausdrückliches Befragen gestattet ist.
§ 7
Der Spruch auf Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein wird wirksam, sobald der hier enthaltene Rechtszug erschöpft ist bzw. ein Einspruch in der vorgeschriebenen Form nicht eingelegt wurde.
§ 8
Mit dem Ausschluss des Vereinsmitgliedes aus dem Verein erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Vereinsmitgliedes. Eine Rückzahlung etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen auf den Beitrag findet nicht statt.
§ 9
Das ausgeschlossene Vereinsmitglied ist bei Bekanntgabe seines Ausschlusses darauf aufmerksam zu machen, dass es damit rechnen muss, dass die von ihm genutzte Kleingartenparzelle zum nächst zulässigen Termin gekündigt wird.
Scheidet ein Mitglied durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein aus, so hat der Kleingärtner bei Fortsetzung des Pachtverhältnisses die gleichen finanziellen Lasten und Arbeitsleistungen zu tragen wie die Mitglieder. An Stelle des Mitgliedsbeitrages ist eine Betreuungsgebühr in Höhe des Mitgliedsbeitrages zu zahlen. Das Bundeskleingartengesetz und die Gartenordnung bleiben für ihn bindend.
§10
Der ordentliche Rechtsweg wird durch diese Bestimmungen nicht ausgeschlossen.
 
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