Aufgaben Fachberater

 

In §2 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) sind die Voraussetzungen für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit geregelt.
Sie kann nur dann gewährt werden, wenn die fachliche Betreuung der Mitglieder der Kleingärtnerorganisation gewährleistet ist. 
Diese Funktion wird in der Regel von dafür speziell ausgebildeten Personen, den Fachberatern, wahrgenommen.
Diese üben im Verein eine sehr wichtige Funktion aus, insbesondere durch die Anleitung vor Ort bei der Anlage und Pflege der Gärten, der
Hilfestellung für Neugärtner sowie der Qualifikation der übrigen Kleingärtner
Eine wichtige Funktion der Fachberater ist es auch, die Kleingärtner auf bestimmte rechtliche Entwicklung hinzuweisen.
Das könnte z.B. aktuelle Änderung im Pflanzenschutz sein.
Eine weitere wichtige Funktion des Fachberaters ist die vorbeugende Tätigkeit, indem z.B. frühzeitig auf potenzielle Gefahren oder auf Verstöße
gegen das BKleingG und die Gartenordnung hingewiesen wird.
Die Vereine sind also gut beraten, für die entsprechende Ausbildung und Qualifikation geeigneter Personen zu sorgen.
Aufgrund der Besonderheiten und der Wichtigkeit sollte der Fachberater in jedem Falle auch Mitglied des Vorstandes des betreffenden Vereins sein.
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